Vereinssatzung des
VfSK Oppau 1900 e.V.
§1
Name, Sitz, Zweck, Vereinsjahr, Vereinsfarben
1.
Der am 01. Januar 1900 in Ludwigshafen am
Rhein - Oppau gegründete Verein führt den Namen „Verein für Sport und
Körperpflege Oppau 1900 e.V."
Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im
Landessportbund und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in
Ludwigshafen am Rhein - Oppau.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen eingetragen.
Die Registernummer lautet: VR 1126 LU.
Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind grün-schwarz.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an
den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt
seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Die Mitglieder erkennen als für sie verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§3
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich
an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ablauf des Monats Februar
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
zulässig.
§4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen befreit werden.
§5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
1.
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit
zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden,
insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c)
Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger
Mahnung.
2.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die
Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger
Anhörung vom Vorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines
c)
Vereinsausschluss mit einhergehendem
Hausverbot.
3.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und
Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
4.
Vorstand und
sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung
ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei
Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des
Vereins oder Dritten.
§6
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2)
und gegen alle Straf- und Ordnungs-maßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von
einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim
Vorsit-zenden einzulegen. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Mitglieder
der Mitgliederversammlung.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im April statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung im
„Ludwigshafener Wochenblatt" und dem „Lokalanzeiger". Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von mindestens
drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
5. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens
drei Monate dem Verein angehören und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Als
Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
7. Über
Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
anwesenden
Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung ist unzulässig.
8. Auf Antrag kann die Satzung beim amtierenden Vorstand angefordert werden, oder kann bei Neueintritt auf Wunsch des Antragsstellers ausgehändigt werden.
§9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem von der Jugendversammlung gewählten Jugendvertreter
4. dem Hauptkassierer
5. dem stellvertretenden Kassierer
6. dem Schriftführer
7. den Beisitzern.
2. Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ebenso
wird der Jugendvertreter von der Jugendversammlung des Vereines
für 2 Jahre
gewählt und ist Mitglied des Vorstandes. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch
kürzer oder länger bemessen sein.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines
Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand
berechtigt ein neues
Mitglied kommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen.
Alle Belange des Jugendvertreters für diesen Fall sind in der Jugendordnung
geregelt.
3. Der
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist
verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt
wird.
4. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§10
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden tätig.
§11
Jugend des Vereins
1. Die Jugend des Vereines hat eine eigene Jugendordnung, die alle Belange der Jugend des Vereines regelt.
2. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der beschlossenen Jugendordnung selbst.
3. Die Jugend entscheidet im Rahmen der Jugendordnung durch ihre Vertreter bezüglich der Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst.
§ 12
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben.
3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 13
Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen
Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorsitzenden über die
Arbeit und Vorschläge
des Ausschusses.
§14
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und
der Ausschüsse sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre
gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Kassenführung die Entlastung
des Vorstandes.
§16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei
Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung
weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine
zweite Versammlung
einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ludwigshafener
Sportverband e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Ludwigshafen - Oppau, August 2018